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Agentur | Werbetechnik
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Ergänzung: Montage
Ergänzung: Bauschilder
Agentur | Werbetechnik

1. Gegenstand des Vertrages

1.1.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Lichtblau Media (Inh. Ferdinand Lichtblau) – nachfolgend als „Agentur“ bezeichnet – und dem Auftraggeber, der nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet wird. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden für die Erbringung von Dienstleistungen getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu dokumentieren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.3.
Die Agentur bietet Full-Service-Dienstleistungen im Bereich der Kommunikation sowohl für B2B- als auch für B2C-Kunden an. Zu den Leistungen gehören unter anderem, aber nicht ausschließlich, Beratungs-, Konzeptions-, Design-, SEO- sowie Werbetechnik-Services. Detaillierte Leistungsbeschreibungen ergeben sich aus den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen, Projektverträgen und den Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrages

2.1.
Die Grundlage der Agenturarbeit stellt der Projektvertrag bzw. das Angebot dar, das durch Anlagen ergänzt werden kann. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Zusätzliche Kosten, die aus solchen Änderungen entstehen, trägt der Kunde.

2.2.
Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen, Streiks oder behördlichen Anordnungen, ist die Agentur berechtigt, den vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der Verzögerung zu verschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber der Agentur entfällt in diesem Fall.

2.3.
Für Leistungen im Bereich der Werbetechnik (z. B. Druckerzeugnisse, Werbematerialien) gelten die im Projektvertrag oder Angebot festgelegten Spezifikationen. Änderungen von Designs, Formaten oder Liefermodalitäten können zusätzliche Kosten verursachen, die der Kunde trägt.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.
Die Rechte an den durch die Agentur erbrachten Leistungen, insbesondere Urheberrechte und Nutzungsrechte, gehen erst nach vollständiger Zahlung der Rechnungen des Kunden an diesen über. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen und gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für die Nutzung außerhalb dieses Gebiets bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3.2.
Die von der Agentur im Rahmen des Auftrags erstellten Werke sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Soweit die Werke keine notwendige Schöpfungshöhe erreichen, wird dennoch die Urheberrechtsregelung auf die Werke angewendet. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht, das nicht über die im Vertrag festgelegten Verwendungszwecke hinausgeht.

3.3.
Die Agentur behält sich das Recht vor, die erstellten Arbeiten zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde getroffen wird.

3.4.
Jede Veränderung oder Nachahmung von Werken der Agentur, auch durch Dritte, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Eine Zuwiderhandlung führt zu einer Honorarzahlung in Höhe des 1,5-fachen des ursprünglich vereinbarten Honorars.

4. Abnahme

4.1.
Mit der Freigabe von Entwürfen und fertigen Arbeiten übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte. Jegliche Haftung der Agentur für freigegebene Arbeiten entfällt ab diesem Zeitpunkt.

4.2.
Bei Print-Produkten und Werbeartikeln sind Beanstandungen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als abgenommen.

4.3.
Bei Software oder Web-Anwendungen hat der Kunde spätestens 5 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige die Abnahme zu erklären. Nach Beginn der Nutzung gilt die Abnahme als erteilt.

5. Vergütung

5.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.

5.2.
Bei einem Auftragswert über 500 EUR netto (exkl. Lizenzkosten) sind Abschlagszahlungen in Höhe von 50% bei Auftragserteilung und 50% nach Abschluss der Projektarbeiten fällig.

5.3.
Im Falle eines Rücktritts des Kunden vor Beginn des Projekts werden pauschale Stornogebühren in Höhe von 15% des vertraglich vereinbarten Honorars fällig.

6. Zusatzleistungen

6.1.
Zusätzliche Leistungen, die der Kunde nachträglich wünscht, einschließlich Änderungen und daraus resultierenden Mehrkosten, werden gesondert berechnet.

7. Geheimhaltungspflicht

7.1.
Die Agentur verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen des Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

8. Pflichten des Kunden

8.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und trägt das Risiko für die Übermittlung dieser Unterlagen, insbesondere die Gefahr von Datenverlusten.

8.2.
Der Kunde ist verpflichtet, keine konkurrierenden oder widersprüchlichen Aufträge an Dritte ohne Rücksprache mit der Agentur zu vergeben.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, sie resultiert aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.2.
Die Agentur verpflichtet sich, etwaige Mängel, die sie zu vertreten hat, nach eigener Wahl zu beheben oder Ersatz zu leisten.

10. Verwertungsgesellschaften und Abgaben

10.1.
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Abführung von Gebühren an Verwertungsgesellschaften oder Lizenzen (z.B. GEMA). Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu erstatten.

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, einschließlich Rohdaten und Zwischenschritte, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

12. Streitigkeiten

12.1.
Im Falle von Streitigkeiten wird ein außergerichtliches Mediationsverfahren empfohlen. Sollte dies nicht zu einer Einigung führen, wird ein externes Gutachten eingeholt, um die Streitigkeit zu klären. Die Kosten hierfür tragen Kunde und Agentur zu gleichen Teilen.

13. Schlussbestimmungen

13.1.
Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag nicht ohne Zustimmung der Agentur abtreten.

13.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Günzburg.

13.3.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, eine rechtlich zulässige Ersatzregelung zu treffen.

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Ergänzung: Montage

1. Ausführung der Arbeiten und Einsatz von Subunternehmern
1.1. Einsatz von Subunternehmern
Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung der Montagearbeiten Subunternehmer oder Dritte zu beauftragen. Diese sind ebenso an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden. Der Kunde wird hiermit darüber informiert und stimmt dem zu.

2. Besondere Anforderungen und Genehmigungen
2.1. Genehmigungen und behördliche Anforderungen
Der Kunde stellt sicher, dass alle notwendigen Genehmigungen, Zustimmungen oder sonstigen behördlichen Erlaubnisse für die Montage und Anbringung von Werbetechnik vor Beginn der Arbeiten eingeholt und der Agentur zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder rechtliche Konsequenzen, die aufgrund fehlender Genehmigungen entstehen.

2.2. Besondere Anforderungen am Montageort
Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur vorab etwaige besondere Anforderungen des Montageorts (z.B. spezielle Sicherheitsvorschriften, bauliche Besonderheiten) mitzuteilen, die die Ausführung der Arbeiten beeinflussen können.

3. Unvorhergesehene Umstände und höhere Gewalt
3.1. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse
Im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen oder höherer Gewalt (z.B. Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen) kann die Agentur die Montagearbeiten verschieben oder unterbrechen. Der Kunde wird umgehend informiert, und es wird ein neuer Termin für die Ausführung der Arbeiten festgelegt. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt wird ausgeschlossen.

4. Wartung und Instandhaltung
4.1. Wartung und Instandhaltung
Soweit im Auftrag vereinbart, übernimmt die Agentur auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Werbetechnik nach deren Montage. Dies umfasst die regelmäßige Überprüfung auf Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls notwendige Reparaturen. Die Kosten für Wartung und Instandhaltung werden gesondert berechnet und sind nicht Teil des ursprünglichen Auftrags.

5. Versicherungsschutz
5.1. Versicherungsschutz
Die Agentur sorgt im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für eine ausreichende Deckung bezüglich möglicher Schäden während der Montagearbeiten. Der Kunde wird jedoch darauf hingewiesen, dass Schäden, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur liegen (z.B. durch Dritte oder nicht ordnungsgemäße Vorbereitung des Montageorts), nicht abgedeckt sind. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung für den Montagezeitraum abzuschließen.

6. Reklamationen und Mängel
6.1. Reklamationen und Mängelrügen
Nach Abnahme der Montagearbeiten und der Installation von Werbetechnik ist der Kunde verpflichtet, etwaige Mängel oder Schäden unverzüglich zu melden. Mängelansprüche können nur innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme geltend gemacht werden. Später auftretende Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, äußere Einflüsse oder Dritte verursacht wurden, fallen nicht unter die Verantwortung der Agentur.

7. Rückgabe und Lagerung von Materialien
7.1. Rückgabe und Lagerung von Materialien
Die Agentur ist nicht verpflichtet, übrig gebliebene Materialien, die nicht Teil der vereinbarten Leistung sind, zu lagern oder zurückzugeben. Sollte der Kunde eine Rückgabe oder Lagerung von Materialien wünschen, wird dies nach Absprache gegen Entgelt durchgeführt. Unabgeholte Materialien werden nach Ablauf von 30 Tagen nach Abschluss des Auftrags auf Kosten des Kunden entsorgt.

8. Datenschutz
8.1. Datenschutz
Die Agentur verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu behandeln und nur im Rahmen der vertraglichen Leistungen zu verwenden. Eine weitergehende Nutzung oder Weitergabe von Daten erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

9. Zusatzleistungen und Zahlungsmodalitäten
9.1. Zusatzleistungen und Zahlungsmodalitäten
Für alle zusätzlichen, nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen, wie etwa Nachmontagen, Sonderanforderungen oder Änderungen, behält sich die Agentur das Recht vor, diese separat zu berechnen. Diese werden dem Kunden nach Aufwand und auf Basis der jeweils aktuellen Stundensätze der Agentur in Rechnung gestellt.

Ergänzung: Bauschilder

Allgemeine Mietbedingungen für Fertigfundamente und Miet-Unterkonstruktionen (frameSystems) für Bauschilder

  1. Standsicherheit der Fertigfundamente und Unterkonstruktionen: Die von uns verwendeten Fertigfundamente/-scheiben sowie die Unterkonstruktionen „frameSystems“ für Bauschilder sind auf Standsicherheit berechnet. Die Standsicherheit kann nur dann von uns gewährleistet werden, wenn die von Ihnen vorgesehene Standfläche eben und tragfähig ist. Falls Unebenheiten, Wurzeln, Hecken, Pflanzen, Bäume oder Baumaterial etc. vorhanden sind, muss bauseitig vor der Montage die Standfläche vorbereitet werden. Die Standfläche muss mit einem Kran-LKW befahrbar sein.

  2. Obhutspflicht und Haftung: Die Obhutspflicht für die Miet-Konstruktion (einschließlich der Unterkonstruktionen „frameSystems“ für Bauschilder) geht ab dem Aufstelltermin/Montage an den Mieter über. Dieser haftet auf eigene Gefahr oder meldet die Miet-Konstruktion als Zusatz seiner Bauwesenversicherung. Schäden, die während der Auf- und Abbauzeit bzw. durch grobfahrlässige Montagemängel erfolgen, gehen zu Lasten des Vermieters. Die Bautafeln/Bauplanen sind Eigentum des Mieters.

  3. Kostenpauschale für unbefestigte Standflächen: Falls die von Ihnen bereitgestellte Standfläche nicht befestigt und tragfähig ist, behalten wir uns vor, eine Kostenpauschale in Höhe von 500,- EUR netto für den unnötigen Anfahrtsaufwand und zusätzlichen Personalaufwand zu erheben. Diese Kostenpauschale gilt insbesondere dann, wenn die Standfläche nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, wodurch eine Verzögerung des Aufbaus entsteht oder zusätzliche Maßnahmen zur Vorbereitung der Fläche erforderlich sind. Diese Pauschale wird unabhängig von den tatsächlichen zusätzlichen Kosten fällig.

  4. Zahlungsmodalitäten:
    1. Bei Auftragserteilung werden 60% des Mietpreises fällig.
    2. Die verbleibenden 40% sind bei Montage/Aufbau der Miet-Konstruktion zu zahlen.
    3. Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu leisten.

  5. Aufbau- und Abnahmefreigabe:
    1. Ohne die rechtzeitige Vorlage der verbindlichen Aufbaufreigabe ist ein Aufbau nicht möglich. Wenn der Aufbau trotz Freigabe nicht durchgeführt werden kann, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten separat in Rechnung gestellt.
    2. Die Abnahme muss, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, durch eine förmliche Abnahme innerhalb von 2 Werktagen erfolgen.
    3. Mängel sind unverzüglich bei Montage oder nach Montage in schriftlicher Form zu rügen.
    4. Die Abbau-Freigabe muss mind. 15 Werktage vor dem gewünschten Abbautermin bekannt gegeben werden.

  6. Mietbeleuchtung: Optionale Mietbeleuchtung wird von uns gestellt und montiert. Die Installation – falls nicht anders vereinbart -, das Einstellen von Dämmerungsschaltern oder Zeitschaltuhren, muss bauseits ausgeführt werden.

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